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Frankfurter Tabelle -

Welche Reisepreisminderung geht?

Die Frankfurter Tabelle wurde von der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt entwickelt. Die genannten Minderungsquoten dienen anderen Gerichten als Orientierungshilfe und sind nicht zwingend. So kann sich auch eine höhere oder niedrigere Minderungsquote im Einzelfall ergeben.

Gruppe I

Mängeln in der Unterkunft

Minderung

in %

Anmerkung

Abweichung von dem gebuchten Objekt

10-25

je nach Entfernung

Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung)

5-15

 

Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk)

5-10

 

Abweichende Art der Zimmer

 

 

  • DZ statt EZ

20

 

  • Dreibettzimmer statt EZ

25

 

  • Dreibettzimmer statt DZ

20-25

Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt   werden

  • Vierbettzimmer statt DZ

20-30

Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt  werden

Mängel in der Ausstattung des Zimmers

 

 

  • zu kleine Fläche

5-10

 

  • fehlender Balkon

5-10

bei Zusage/

je nach Jahreszeit

  • fehlender Meerblick

5-10

bei Zusage

  • fehlendes (eigenes) Bad/WC

15-25

bei Buchung

  • fehlendes (eigenes) WC

15

 

  • fehlende (eigene) Dusche

10

bei Buchung

  • fehlende Klimaanlage

10-20

bei Zusage

  • fehlendes Radio/TV

5

bei Zusage

  • zu geringes Mobiliar

5-15

 

  • Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.)

10-50

 

  • Ungeziefer

10-50

 

Ausfall von Versorgungseinrichtungen

 

 

  • Toilette

15

 

  • Bad/Warmwasserboiler

15

 

  • Stromausfall/Gasausfall

10-20

 

  • Wasser

10

 

  • Klimaanlage

10-20

je nach Jahreszeit

  • Fahrstuhl

5-10

je nach Etage

Service

 

 

  • vollkommener Ausfall

25

 

  • schlechte Reinigung

10-20

 

  • ungenügender Wäschewechsel  (Bettzeug, Handtücher)

5-10

 

Beeinträchtigungen

 

 

  • Lärm am Tage

5-25

 

  • Lärm in der Nacht

10-40

 

  • Gerüche

5-15

 

Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massage)

20-40

je nach Art der Projektzusage (z. B. "Kururlaub")

Gruppe II

Mängeln in der Verpflegung

 

 

Vollkommener Ausfall

50

 

  • Eintöniger Speisezettel

5

 

  • Nicht genügend warme Speisen

10

 

  • Verdorbene (ungenießbare) Speisen

20-30

 

Service

 

 

  • Selbstbedienung (statt Kellner)

10-15

 

  • Lange Wartezeiten

5-15

 

  • Essen in Schichten

10

 

  • Verschmutzte Tische

5-10

 

  • Verschmutztes Geschirr, Besteck

10-15

 

Fehlende Klimaanlage im Speisesaal

5-10

bei Zusage

Gruppe III

sonstigen Mängel

 

 

Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool

10-20

bei Zusage

Fehlendes Hallenbad

 

bei Zusage

  • bei vorhandenem Swimmingpool

10

soweit nach
Jahreszeit benutzbar

  • bei nicht vorhandenem Swimmingpool

20

 

Fehlende Sauna

5

bei Zusage

Fehlender Tennisplatz

5-10

bei Zusage

Fehlendes Mini-Golf

3-5

bei Zusage

Fehlende Segelschule, Surfschule, Tauchschule

5-10

bei Zusage

Fehlende Möglichkeit zum Reiten

5-10

bei Zusage

Fehlende Kinderbetreuung

5-10

bei Zusage

Unmöglichkeit des Badens im Meer

10-20

je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit

Verschmutzter Strand

10-20

bei Zusage

Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme

5-10

je nach Ersatzmöglichkeit

Fehlende Snack- oder Strandbar

0- 5

bei Zusage

Fehlendes Restaurant oder Supermarkt

10-20

bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit

  • bei Hotelverpflegung

0-5

 

  • bei Selbstverpflegung

10-20

 

Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Kino, Animateure)

5-15

bei Zusage

Fehlende Boutique oder Ladenstraße

0- 5

je nach Ausweichmöglichkeit

Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten

20-30

des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausfluges

Fehlende Reiseleitung

 

 

  • bloße Organisation

0-5

 

  • bei Besichtigungsreisen

10-20

 

  • bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung

20-30

bei Zusage

Zeitverlust durch notwendigen Umzug

 

anteiliger Reisepreis für

  • im gleichen Hotel

1/2 Tag

 

  • in anderes Hotel

1 Tag

 

Gruppe IV

Mängeln im Transport

 

 

Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden

5

des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde 

Ausstattungsmängel

 

 

  • Niedrigere Klasse

10-15

 

  • Erhebliche Abweichung vom normalen Standard

5-10

 

Service

 

 

  • Verpflegung

5

 

  • Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.)

5

 

Auswechslung des Transportmittels

 

der auf die Transportverzöge- rung entfallende anteilige Reisepreis

Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel

 

Kosten des
Ersatztransportmittels

 

 

 

Erläuterung:

1. Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.

2. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).

Ausnahmen:

  • Bei besonderen Umständen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt
    waren, kann bei erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Höchstsatz um 50% steigen.
  • Bei Mängeln der Gruppe III entfällt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den
    Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war.

3. Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also auch Transportkosten) erhoben.

  • Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird Minderung nur auf den entsprechenden Anteil angewandt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters
    wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (§ 651 d Abs. 2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt.
  • Bei kleineren Mängel bis höchstens 10% kann der Prozentsatz auf den (anteiligen) Aufenthaltspreis angesetzt werden, wenn durch die Mängel der Reiseverlauf nicht wesentlich verändert wurde.
  • Bei zusammengesetzten Reisen (z.Bspl. Rundreise mit anschließendem Erholungsurlaub), von denen mindestens ein Reiseteil getrennt gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für den Reiseteil zu berechnen, auf den die Mängel entfallen.

4. Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert.

  • Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Vollpension, so dürfen folgende Gesamtprozentsätze für eine Leistungsgruppe als Obergrenze nicht überschritten werden:
    • Gruppe I (Unterkunft) 50%
    • Gruppe II (Verpflegung) 50%
    • Gruppe III (Sonstiges) 30%
    • Gruppe IV (Transport) 20%
  • Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 25% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 25%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:
    • Gruppe I (Unterkunft) 62,5%
    • Gruppe II (Verpflegung) 37,5%
    • Gruppe III (Sonstiges) 30%
    • Gruppe IV (Transport) 20%
  • Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft mit Frühstück, so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 66,6% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 66,6%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:
    • Gruppe I (Unterkunft) 83,3%
    • Gruppe II (Verpflegung) 16,7%
    • Gruppe III (Sonstiges) 30%
    • Gruppe IV (Transport) 20%
  • Ist Gegenstand des Vertrages nur die Unterkunft so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 100%; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 30%, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 20%.

 

5. Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so können die Minderungssätze bis zum vollen Reisepreis steigen (§ 651 f Abs. 2 BGB).



6. Eine Kündigung nach § 651 e Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651 e Abs. 2 S. 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e Abs.2 S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen. Ein Schadenersatzanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB in Form der Kosten für einen Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn - nicht fristgerecht behobene -Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen. Eine Reiseleistung ist ohne Interesse für den Reisenden i.S. des § 651 e Abs. 3 S. 3 BGB, wenn – nicht fristgerecht behobene – Mängel im Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen.



Quelle: NJW 1985, 113 ff.

 

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Schnellübersicht

Reisepreisminderung

> Unterkunft:

> Abweichung vom gebuchten Objekt

> Strandentfernung

> Hotel statt Bungalow, Stockwerk

> Abweichende Art der Zimmer

> Ausstattung des Zimmers

> Verpflegung:

> Eintöniger Speisezettel

> Nicht genügend warme Speisen

> Verdorbene (ungenießbare) Speisen

> Selbstbedienung (statt Kellner)

> Lange Wartezeiten

> Essen in Schichten

> Verschmutzte Tische

> Verschmutztes Geschirr, Besteck

> Andere Leistungen:

> Fehlender o. verschmutzter Pool

> Fehlendes Hallenbad o. Sauna

> Fehlender Tennisplatz o. Mini-Golf

> Fehlende Segel-, Surf-, Tauchschule

> Fehlende Kinderbetreuung

> Unmöglichkeit des Badens im Meer

> Verschmutzter Strand

> Fehlende Strandliegen o. Schirme

> Fehlende Snack- oder Strandbar

> Fehlendes Restaurant/ Supermarkt

> Fehlende Reiseleitung

> Zeitverlust durch Umzug

> Transport:

> Flugverspätung o. Ausfall

> Ausstattungsmängel

> Service - Verpflegung

> Auswechslung des Transportmittels

> Fehlender Transfer vom Flugplatz  zum Hotel und umgekehrt

 

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